• Datenschutzerklärung
  • Kontakt
  • Impressum
  • Login
  • EUZ-NRW
      • Ziele & Aufgaben des EUZ
      • Flyer
  • Aussteller
    • Ausstellertage
        • Ausstellertag Herbst 2017
        • Ausstellertag Herbst 2016
        • Ausstellertage Herbst 2015
        • Ausstellertage Herbst 2014
        • Ausstellertage Herbst 2013
        • Ausstellertage Frühjahr 2013
        • Ausstellertage Herbst 2012
        • Ausstellertage Frühjahr 2012
        • Ausstellertage Herbst 2011
        • Ausstellertage Frühjahr 2011
    • Galerie
        • Bilder der 8. Ausstellertage
        • EU-Kommissarin zu Gast im EUZ
        • Ausstellertage Herbst 8. & 9. Oktober 2011
        • Eröffnung 24. März 2011
        • Ausstellertage 25. & 26. März 2011
    • über uns
        • Kontaktformular
        • AGB
        • Impressum
        • Datenschutz
        • Anfahrt
        • Interner Bereich
    • Presse
        • EU-Kommissarin Hedegaard - 03/2014
        • Ausstellertage Herbst 2013 Presse
        • Ausstellertage Frühjahr 2013
        • Vorstellung CDU Kandidatin
        • Ausstellertage Herbst 2012
        • Ausstellertage Frühjahr 2012
        • Ausstellertage Herbst 2011
        • Ausstellertage Frühjahr 2011

    Energienews

    >> zurück

    17.08.2018

    Baumängel sind nicht steuerlich absetzbar

    Der Fall

    Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf – das Wohnen – betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

    Das Urteil

    Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation „grundsätzlich“ nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.




    mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater

    Links

    LIV Nordrhein-Westfalen
    Energieagentur NRW
    Energiesparen-Südwestfalen
    Innung Arnsberg
    Hottgenroth Software

    weitere Links Bild weiterlesen

     Energienews


    • EEG-Messpflicht: Fristversäumnisse sind vorprogrammiert

      © Energie-Admin …

      10. Dezember 2020
    • Fachverband warnt vor Bastel-Lüftung gegen Corona

      © Getty Images / …

      9. Dezember 2020
    • Studie bewertet Trends in Bürogebäuden der Zukunft

      © THINK b - …

      8. Dezember 2020
    • Verbände geben Tipps zum Weiterbetrieb alter PV-Anlagen

      © iStock/Getty Images …

      7. Dezember 2020

    weitere News
    • Login
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Anfahrt
    • AGB
    • Sitemap